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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 . Vereinbarung, Angebot und Bestätigung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss von Einkaufs- oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden für den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen dem Kunden und VRelax BV abgeschlossenen Verträge.

1.2 Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von einem Monat. Angebote können sich aufgrund einer unvorhergesehenen Änderung der Arbeit ändern. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben. Die genannten Preise und Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

1.3 Aufträge müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Wenn der Kunde dies nicht tut, aber dennoch damit einverstanden ist, dass VRelax BV mit der Ausführung des Auftrags beginnt, gilt der Inhalt des Angebots als vereinbart. Weitere mündliche Vereinbarungen und Vereinbarungen binden VRelax BV nur, nachdem sie von VRelax BV schriftlich bestätigt wurden.

2. Die Umsetzung der Vereinbarung

2.1 VRelax BV wird sich bemühen, den Auftrag sorgfältig und unabhängig auszuführen, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu vertreten und ein für den Auftraggeber nützliches Ergebnis anzustreben. Soweit erforderlich wird VRelax BV den Kunden über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden halten.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige und korrekte Lieferung durch VRelax BV zu ermöglichen, insbesondere durch die rechtzeitige Lieferung vollständiger, einwandfreier und klarer Daten oder Materialien.

2.3 Eine von VRelax BV festgelegte Frist für die Ausführung des Auftrags ist unverbindlich, es sei denn, Art oder Inhalt der Vereinbarung weisen auf etwas anderes hin. Der Kunde muss VRelax BV schriftlich in Verzug setzen, wenn die angegebene Frist überschritten wird.

2.4 Sofern nicht anders vereinbart, gehören die Durchführung von Tests, die Beantragung von Genehmigungen und die Beurteilung, ob die Anweisungen des Kunden den gesetzlichen oder Qualitätsstandards entsprechen, nicht zu den Aufgaben von VRelax BV.

2.5 Vor Beginn der Produktion, Vervielfältigung oder Veröffentlichung müssen sich die Parteien gegenseitig Gelegenheit geben, die neuesten Modelle, Prototypen oder Entwurfsmuster zu überprüfen und zu genehmigen. Wenn VRelax BV, ob im Namen des Auftraggebers oder nicht, Aufträge oder Anweisungen an Produktionsfirmen oder andere Dritte erteilt, muss der Auftraggeber auf Verlangen von VRelax BV seine vorgenannte Zustimmung schriftlich bestätigen.

2.6 Reklamationen müssen VRelax BV so schnell wie möglich schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Abschluss des Auftrags, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber das Ergebnis des Auftrags vollständig akzeptiert hat.

3. Einschaltung Dritter

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden Aufträge an Dritte im Rahmen der Ausführung des Entwurfs durch oder im Auftrag des Auftraggebers erteilt. Auf Wunsch des Kunden kann VRelax BV als bevollmächtigter Vertreter auf Kosten und Gefahr des Kunden auftreten. Die Parteien können hierfür ein zu vereinbarendes Honorar vereinbaren.

3.2 Wenn VRelax BV auf Wunsch des Kunden ein Budget für die Kosten Dritter erstellt, ist dieses Budget nur indikativ. Auf Wunsch kann VRelax BV Angebote im Namen des Kunden anfordern.

3.3 Wenn VRelax BV während der Ausführung des Auftrags Waren oder Dienstleistungen von Dritten auf eigene Kosten und Gefahr kauft, wonach diese Waren oder Dienstleistungen an den Kunden weitergegeben werden, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten in Bezug zu Beschaffenheit, Menge, Qualität und Lieferung dieser Waren oder Dienstleistungen gelten auch für den Auftraggeber.

4. Geistige Eigentumsrechte und Eigentumsrechte

4.1 Die Urheberrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Software und Ausrüstung gehören ausschließlich VRelax und/oder seinen Lieferanten und/oder Lizenzgebern. Eine Übertragung von geistigen oder gewerblichen Schutzrechten kann nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Kunde erkennt diese Rechte an und wird jede Form der direkten oder indirekten Verletzung dieser Rechte unterlassen. Ein dem Auftraggeber zustehendes Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht auf Dritte übertragbar und kann nicht unterlizenziert werden, es sei denn, die Parteien haben dies schriftlich vereinbart.
anders vereinbart.

4.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Hinweise auf geistiges oder gewerbliches Eigentum von der Software oder Websites, Dateien, Geräten oder (Bild-)Materialien zu entfernen oder zu verändern.

4.3 VRelax BV ist berechtigt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software, Ausrüstung, Dateien, Websites usw. in Verbindung mit vereinbarten Beschränkungen in der Dauer des Rechts zur Nutzung dieser Objekte zu ergreifen. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, eine solche technische Maßnahme zu entfernen oder zu umgehen. Wenn Sicherheitsmaßnahmen dazu führen, dass der Kunde keine Sicherungskopie der Software erstellen kann, stellt VRelax BV dem Kunden auf Anfrage eine Sicherungskopie zur Verfügung.
verfügbar machen.

4.4 VRelax BV stellt den Kunden von allen Klagen aufgrund einer Verletzung eines Urheberrechts oder eines anderen geistigen Eigentumsrechts eines Dritten frei und erstattet die daraus resultierenden Kosten und Entschädigungen, sofern der Kunde VRelax BV innerhalb von 15 Tagen danach schriftlich informiert eine solche Klage eingeleitet wurde VRelax BV benachrichtigt und Kopien aller relevanten Korrespondenz und der Verteidigung gegen eine solche Klage sowie alle ausschließlich geführten Verhandlungen an VRelax BV übermittelt
wird von VRelax BV bereitgestellt.

4.5 VRelax BV haftet nicht für Schäden, die durch den Betrieb und/oder die Nutzung der Software des Geräts verursacht werden. VRelax BV haftet nicht für Schäden, die durch Software verursacht werden, die nicht von VRelax BV bereitgestellt wurde, oder für eine Änderung, die der Kunde oder Dritte an der Software von VRelax BV vorgenommen haben. VRelax BV haftet nicht für Schäden, wenn die Software anders als entwickelt oder vorgesehen verwendet wird.

4.6 Das Vorstehende enthält die volle Haftung von VRelax BV in Bezug auf die Verletzung gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte Dritter.

4.7 Der Kunde haftet für Verletzungen gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte Dritter, die durch Geräte von VRelax BV oder Dienstleistungen von VRelax BV ins Bild kommen oder durch Dienstleistungen von VRelax BV vervielfacht oder offengelegt werden.

5. Nutzung und Lizenz

5.1 Wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit VRelax BV vollständig erfüllt, erhält er eine Lizenz zur Nutzung der VRelax-Wiedergabesoftware, soweit dies das Recht zur Veröffentlichung und Vervielfältigung betrifft.
entsprechend dem in der Bestellung vereinbarten Bestimmungsort. Für diese Lizenz gelten die Softwarelizenzbedingungen von VRelax BV. Sind keine Vereinbarungen über den Verbleib getroffen, beschränkt sich die Lizenzierung auf diejenige Nutzung des Designs, für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung feste Absichten bestanden. Diese Absichten müssen VRelax BV vor Vertragsschluss nachweislich mitgeteilt werden.

5.2 Ohne die schriftliche Zustimmung von VRelax BV ist der Kunde nicht berechtigt, das Design weitergehend oder anders als vereinbart zu nutzen (oder nutzen zu lassen). Im Falle einer weitergehenden oder abweichenden Nutzung, über die keine Vereinbarung getroffen wurde, einschließlich Änderung, Verstümmelung oder Verletzung des vorläufigen oder endgültigen Entwurfs, hat VRelax BV Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verletzung ihrer Rechte in Höhe von mindestens dem Dreifachen der vereinbarten Gebühr. oder zumindest eine Entschädigung, die angemessen und fair ist und im Verhältnis zum begangenen Verstoß steht, unbeschadet des Rechts von VRelax BV a
Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens verlangen.

5.3 Der Auftraggeber darf die zur Verfügung gestellten Ergebnisse nicht mehr nutzen und eine etwaige dem Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung erteilte Lizenz erlischt:

a. ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde seinen (Zahlungs-) Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht (vollständig) nachkommt oder sich anderweitig in Verzug befindet, es sei denn, der Mangel des Kunden ist im Lichte der gesamten Abtretung von
sekundäre Bedeutung ist;

b. wenn der Auftrag, aus welchem ​​Grund auch immer, vorzeitig beendet wird, es sei denn, die Folgen davon widersprechen der Angemessenheit und Billigkeit.

5.4 VRelax BV hat die Freiheit, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, das Endprodukt für seine eigene Werbung oder Verkaufsförderung zu verwenden.

6. Gebühren und Nebenkosten

6.1 Neben dem vereinbarten Honorar sind auch die VRelax BV für die Ausführung des Auftrags entstandenen Kosten erstattungsfähig.

6.2 Wenn VRelax BV aufgrund einer verspäteten oder nicht erfolgten Lieferung vollständiger, einwandfreier und klarer Daten/Materialien oder aufgrund einer geänderten oder falschen Beauftragung oder Einweisung gezwungen ist, mehr oder andere Arbeiten durchzuführen, müssen diese Aktivitäten separat berechnet werden, basierend auf dem Üblichen von VRelax BV angewandte Gebührensätze.

7. Zahlung

7.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zu leisten. Wenn VRelax BV nach Ablauf dieser Frist noch keine (vollständige) Zahlung erhalten hat, ist der Kunde in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen. Alle Kosten, die VRelax BV entstehen, wie Prozesskosten und außergerichtliche und gerichtliche Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros, die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 10 % des Rechnungsbetrages festgesetzt.

7.2 VRelax BV ist berechtigt, seine Gebühr monatlich für geleistete Arbeit und entstandene Kosten zum Zweck der Ausführung des Auftrags in Rechnung zu stellen.

7.3 Der Kunde leistet die fälligen Zahlungen an VRelax BV ohne Abzug oder Verrechnung, mit Ausnahme der Abrechnung mit abzugsfähigen Anzahlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, die er VRelax BV zur Verfügung gestellt hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zahlung von Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen auszusetzen.

7.4 Für Bestellungen an VRelax BV gilt eine Anzahlung von 30 % des vereinbarten Gesamtbetrags. Nachdem der Kunde ein unterschriebenes Angebot an VRelax BV zurückgesendet hat, wird sofort eine Anzahlungsrechnung ausgestellt, die innerhalb von maximal fünf Werktagen zu begleichen ist. Vereinbarungen zwischen VRelax BV und dem Kunden werden erst nach Zahlung der Anzahlungsrechnung durch den Kunden protokolliert.

8. Laufzeit und Kündigung des Vertrages

8.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wurde der Vertrag zwischen den Parteien für eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten abgeschlossen und verlängert sich immer stillschweigend um die gleiche Dauer, sofern er nicht rechtskräftig gekündigt wird.

8.2 Es gilt eine Kündigungsfrist von 30 (dreißig) Tagen. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, kann er nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

8.3 Wenn der Vertrag von VRelax BV aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung durch den Kunden aufgelöst wird, muss der Kunde zusätzlich zur Entschädigung die Gebühr und die Kosten zahlen, die in Bezug auf die bis dahin geleistete Arbeit entstanden sind.
Zahlen. Ein Verhalten des Auftraggebers, aufgrund dessen VRelax BV vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, den Auftrag auszuführen, wird in diesem Zusammenhang ebenfalls als zurechenbares Versäumnis angesehen.

8.4 Die in den vorangehenden zwei Absätzen dieses Artikels genannte Entschädigung umfasst mindestens die Kosten, die sich aus den Verpflichtungen ergeben, die VRelax BV im eigenen Namen zur Erfüllung des Auftrags gegenüber Dritten eingegangen ist, sowie mindestens 30 % davon der verbleibende Teil des Honorars, der bei vollständiger Erfüllung des Auftrages vom Auftraggeber fällig wäre.

8.5 Sowohl VRelax BV als auch der Kunde haben das Recht, den Vertrag im Falle einer Insolvenz oder (vorläufigen) Zahlungseinstellung der anderen Partei sofort ganz oder teilweise aufzulösen. Im Falle der Insolvenz des Kunden hat VRelax BV das Recht, das gewährte Nutzungsrecht zu kündigen, es sei denn, die Folgen davon widersprechen der Angemessenheit und Fairness.

8.6 Im Falle einer Auflösung durch den Kunden aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung der Verpflichtungen durch VRelax BV werden die bereits erbrachten Dienstleistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht storniert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass VRelax BV in Verzug ist in Bezug auf diese Leistungen ist Fehlzeiten. Beträge, die VRelax BV vor der Auflösung in Rechnung gestellt hat im Zusammenhang mit dem, was sie zur Durchführung des Vertrages bereits ordnungsgemäß erbracht oder geliefert hat, bleiben unter Beachtung der Bestimmungen des vorstehenden Satzes vollständig fällig und werden zu diesem Zeitpunkt sofort fällig und zahlbar der Auflösung.

8.7 Wenn die Aktivitäten von VRelax BV aus der wiederholten Durchführung ähnlicher Aktivitäten bestehen, gilt die anwendbare Vereinbarung auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dieser Vertrag kann nur schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.

9. Garantien und Entschädigungen

9.1 VRelax BV garantiert, dass die gelieferten Waren von ihr oder in ihrem Auftrag entworfen wurden und dass VRelax BV, wenn ein Urheberrecht an dem Design besteht, als Hersteller im Sinne des Urheberrechtsgesetzes angesehen wird und über die Arbeit als Eigentümer verfügen kann Urheber.

9.2 Der Auftraggeber stellt VRelax BV oder von VRelax BV für den Auftrag beauftragte Personen von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Anwendung oder Nutzung des Auftragsergebnisses ergeben.

9.3 Der Auftraggeber stellt VRelax BV von Ansprüchen im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten an vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder Daten frei, die bei der Ausführung des Auftrags verwendet werden.

10. Haftung

10.1 VRelax BV haftet nicht für:
a) Fehler oder Mängel in dem vom Kunden bereitgestellten Material.
b. Missverständnisse, Fehler oder Mängel in Bezug auf die Ausführung des Vertrags, wenn diese durch Handlungen des Kunden verursacht wurden, wie z. B. verspätete oder nicht erfolgte Lieferung vollständiger, einwandfreier und klarer Daten/Materialien.
c. Fehler oder Mängel von Dritten, die vom Kunden oder im Namen des Kunden beauftragt wurden.
d. Mängel in Angeboten von Lieferanten oder für die Überschreitung von Angeboten von Lieferanten.
e. Fehler oder Mängel in der Gestaltung oder den Texten/Daten, wenn der Auftraggeber gemäß den Bestimmungen von Art. 2.5 seine Zustimmung erteilt hat oder ihm Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben wurde und von dieser keinen Gebrauch gemacht hat.
f. Fehler oder Mängel im Design oder Text/Daten, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, ein bestimmtes Modell, einen Prototyp oder einen Test zu erstellen oder durchführen zu lassen, und diese Fehler bei einem solchen Modell, Prototyp oder Test hätten beobachtet werden können.

10.2 VRelax BV haftet nur für direkte Schäden, die ihr zuzurechnen sind. Unter direktem Schaden wird nur verstanden:
a) angemessene Kosten zur Feststellung von Ursache und Umfang des Schadens, sofern
die Feststellung sich auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
b. alle angemessenen Kosten, die erforderlich sind, damit die fehlerhafte Leistung von VRelax BV der Vereinbarung entspricht;
c. angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. Die Haftung von VRelax BV für alle anderen als die oben genannten Schäden, wie indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinn, beschädigte oder verlorene Daten oder Materialien oder Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung, ist ausgeschlossen.

10.3 Außer im Fall von Vorsatz oder vorsätzlicher Fahrlässigkeit seitens VRelax BV oder der Geschäftsführung von VRelax BV - Untergebene sind daher ausgeschlossen - ist die Haftung von VRelax BV für Schäden aus einem Vertrag oder einer rechtswidrigen Handlung gegen den Kunden beschränkt auf die
Rechnungsbetrag, der sich auf den Teil des ausgeführten Auftrags bezieht, abzüglich der Kosten, die VRelax BV für die Beauftragung Dritter entstehen, mit der Maßgabe, dass dieser Betrag 45.000 EUR nicht übersteigt und in jedem Fall auf maximal den Betrag begrenzt ist der Versicherer zahlt gegebenenfalls an VRelax BV.

10.4 Jegliche Haftung erlischt nach einem Jahr ab Beendigung des Auftrags.

10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit vernünftigerweise möglich, Kopien der von ihm bereitgestellten Materialien und Daten aufzubewahren, bis der Auftrag erfüllt ist. Unterlässt der Kunde dies, kann VRelax BV nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die nicht entstanden wären, wenn diese Kopien vorhanden gewesen wären.

11. Andere Rückstellungen

11.1 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Rechte aus einem mit VRelax BV abgeschlossenen Vertrag auf Dritte zu übertragen, außer im Fall der Übertragung seines gesamten Unternehmens.

11.2 Die Parteien sind verpflichtet, Tatsachen und Umstände, die der anderen Partei im Rahmen des Auftrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln. An der Ausführung des Auftrags beteiligte Dritte sind in Bezug auf diese Tatsachen und Umstände, die von der anderen Partei stammen, zur gleichen vertraulichen Behandlung verpflichtet.

11.3 Die Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der besseren Lesbarkeit und sind nicht Bestandteil dieser AGB.

11.4 Auf die Vereinbarung zwischen VRelax BV und dem Kunden findet niederländisches Recht Anwendung. Das zuständige Gericht für Streitigkeiten zwischen VRelax BV und dem Kunden ist das zuständige Gericht in dem Bezirk, in dem VRelax BV ansässig ist, oder das zuständige Gericht nach dem Gesetz, nach Ermessen von VRelax BV.

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